FamGKG § 17

Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

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FAAAF-66608