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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 152/15

Gesetze: InsO § 38, InsO § 55, EStG § 5a Abs. 1, EStG § 5a Abs. 4, GewStG § 7

Gewerbesteuer bei Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit - Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG

Leitsatz

1. Die Gewerbesteuer, die nach dem Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist Masseverbindlichkeit.

2. Der mit der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG entstehende Gewerbesteueranspruch ist nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, denn auch insoweit gilt, dass ein durch Auflösung stiller Reserven entstandener Steueranspruch eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven realisiert worden sind, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.

3. Die Feststellung des Unterschiedsbetrags dient lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens und steht nicht einer Realisierung stiller Reserven gleich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 3
DStRE 2017 S. 132 Nr. 3
ZIP 2016 S. 1083 Nr. 22
NAAAF-66345

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2015 - 2 K 152/15

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