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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14201/14

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 5, ErbStG § 30 Abs. 3, ErbStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, ErbStG § 31

Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei Schenkung mehrerer Grundstücke in einer notariellen Urkunde und anfänglichem Bekanntwerden nur einer Grundstücksschenkung bei dem für die Schenkungsteuer zuständigen FA

Leitsatz

1. Da bei einer Grundstücksschenkung den Beschenkten persönlich keine Verpflichtung trifft, den schenkungsteuerlich bedeutsamen Vorgang anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen, richtet sich der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, sondern grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO (Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist). Die Festsetzungsfrist beginnt aber gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Todesjahres des Schenkers bzw. dem Jahr, in dem dem FA die Schenkung bekannt wird; insoweit ist der frühere Zeitpunkt maßgebend.

2. Wurden mehrere Grundstücke geschenkt, hat das für Grunderwerbsteuer zuständige FA die bei ihm eingegangene notarielle Anzeige betreffend ein Grundstück an das für die Schenkungsteuer zuständige FA weitergeleitet und hat dieses keine Schenkungsteuererklärung angefordert, weil es von einem der Höhe nach unter den gesetzlichen Freibeträgen liegenden Erwerb ausging, so hatte das für die Erbschaftsteuer zuständige FA zunächst nur positive Kenntnis i. S. d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO über den Erwerb eines Grundstücks. Erfährt es erst nach dem Tod der Schenkerin aufgrund der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, in der die Schenkung aller Grundstücke als Vorerwerb aufgeführt ist, von der Schenkung mehrerer Grundstücke, so beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer hinsichtlich der erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Grundstücksschenkungen nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Todesjahres der Schenkerin.

3. Das (Tz. 2) gilt auch dann, wenn dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen FA durch eine zeitnahe notarielle Anzeige alle Grundstücksschenkungen bereits im Schenkungsjahr bekannt gewesen sein sollten oder das für die Schenkungsteuer zuständige FA bei sorgfältigerer Sachbearbeitung und Sachverhaltsermittlung (u. a. Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, Anforderung der notariellen Urkunde usw.) bereits zur Zeit der Grundstücksschenkung Kenntnis von allen Grundstücksschenkungen erlangen hätte können; insoweit kommt es verschuldensunabhängig lediglich auf die positive Kenntnis des Schenkungsteuer-Finanzamts an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 28
DStRE 2016 S. 1136 Nr. 18
ErbStB 2016 S. 103 Nr. 4
UVR 2016 S. 169 Nr. 6
Ubg 2016 S. 628 Nr. 10
KAAAF-66333

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2015 - 14 K 14201/14

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