VStR 46. (Zu § 107 BewG)

Zu § 107 BewG

46. Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt

(1) 1§ 107 BewG gilt für die Fälle, in denen der Einheitswertfeststellung nach § 106 Abs. 3 BewG ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. 2Soweit der Ausgleich von Vermögensänderungen das Betriebsvermögen berührt, ist er bereits im Feststellungsverfahren des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorzunehmen. 3Sind nach Abschnitt 32 Abs. 2 Wirtschaftsgüter einem Gesellschafter einer Personengesellschaft vorab zuzurechnen, erfolgt der Ausgleich von Vermögensänderungen im Rahmen der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens.

(2) 1Der Begriff "übriges Vermögen" im Sinne des § 107 Nr. 2 BewG deckt sich nicht mit dem des "sonstigen Vermögens" des § 110 Abs. 1 BewG. 2Auch anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder Vermögen, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht zum Betriebsvermögen gehört, kann übriges Vermögen des Steuerpflichtigen sein.

(3) 1§ 107 Nr. 1 BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei den Betriebsgrundstücken.

Beispiele:
  1. Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. März hat am ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 60 000 DM für 400 000 DM veräußert. Der Kaufpreis ist in das Betriebsvermögen geflossen. Das vor dem Feststellungszeitpunkt vom ausgeschiedene Grundstück wird im Einheitswert des Gewerbebetriebs nicht mehr erfaßt. Dafür ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens anzusetzen. Fließt dagegen der Gegenwert in das übrige Vermögen des Kaufmanns, ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs nicht zu erfassen; denn für den Bestand des übrigen Vermögens ist der maßgebend.

  2. Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 30. September hat am ein Grundstück mit einem Einheitswert von 60 000 DM für 400 000 DM mit Betriebsmitteln erworben. Das Grundstück ist Betriebsgrundstück. Es ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den mit seinem Einheitswert von 60 000 DM zuzüglich des Zuschlags von 40v. H. nach § 121a BewG anzusetzen. Die zum Kauf aufgewendeten Betriebsmittel sind aber noch im Betriebsvermögen vom enthalten. Zum Ausgleich ist deshalb bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs der Kaufpreis von 400 000 DM abzuziehen. Ein Ausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der Kaufpreis dem übrigen Vermögen entnommen worden ist.

2Der Ausgleich ist auch dann vorzunehmen, wenn das Grundstück mit Hilfe eines Kredits oder durch Übernahme von Schulden erworben wird. 3Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke, z. B. für Anbauten, Aufstockungen, die aus Mitteln des Betriebs zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt gemacht worden sind, sind vom Betriebsvermögen abzuziehen (§ 107 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 BewG). 4Der Abzug ist davon abhängig, daß die Aufwendungen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts des Grundstücks geführt haben oder bei Ermittlung des besonderen Einheitswerts nach § 91 Abs. 2 BewG berücksichtigt worden sind (,BStBl II S. 520).

(4) 1§ 107 Nr. 2 Buchstaben a und b BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei anderen Wirtschaftsgütern.

Beispiele:
  1. Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. Oktober veräußert im November 1994 einen zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftwagen für 20 000 DM. Den Gegenwert läßt er seinem privaten Sparkonto gutschreiben. Bei Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den ist der Kraftwagen noch mit seinem Buchwert zu erfassen. Das sonstige Vermögen ist dagegen um den Betrag von 20 000 DM zu kürzen. Das gleiche würde auch gelten, wenn der Kaufmann dem Betrieb 20 000 DM bar entnommen und den Betrag auf ein privates Sparkonto eingezahlt hätte.

  2. EinVollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. Oktober führt im November 1994 aus seinem privaten Bankguthaben 5 000 DM dem Betrieb zu. Dieser Betrag ist noch dem sonstigen Vermögen vom hinzuzurechnen.

  3. Ein Kaufmann ist an den offenen Handelsgesellschaften A und B beteiligt. Die OHG A macht ihre jährlichen Abschlüsse auf den 31. März und die OHG B auf den 30. September. Der Kaufmann entnimmt der OHG B zwischen dem 31. März und dem 30. September Beträge und bringt sie in die OHG A ein. Die Vermögensänderung tritt bei der OHG A als Gewerbebetrieb im Sinne des § 107 Nr. 2 Buchstabe b BewG nach dem Abschlußzeitpunkt ein. Die Beteiligung an der OHG B dagegen ist als "übriges Vermögen" anzusehen. Der entnommene Betrag ist im Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG B als dem übrigen Vermögen zu erfassen. Der Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG A bleibt unverändert.

(5) 1§ 107 Nr. 2 Buchstabe c BewG enthält eine Ausnahme von der Regelung in § 107 Nr. 2 Buchstaben a und b BewG, wenn mit einem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. 2Bei dem nach den Verhältnissen am Abschlußzeitpunkt festzustellenden Einheitswert des Gewerbebetriebs ist das Betriebsvermögen um den Wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts zu kürzen.

Beispiel:

Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. August entnimmt am seinem Gewerbebetrieb 400 000 DM und erwirbt damit noch vor dem ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 60 000 DM. Der Betrag von 400 000 DM ist von dem nach dem Stand vom ermittelten Wert des Betriebsvermögens abzuziehen, weil das Einfamilienhaus kein Betriebsgrundstück ist.

(6) 1§ 107 BewG ist nur bei Verschiebungen zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts des Gewerbebetriebs, nicht aber bei Verschiebungen in der Zeit zwischen diesem Feststellungszeitpunkt und einem späteren Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer, z. B. bei einer Neuveranlagung der Vermögensteuer, anzuwenden. 2Erfolgt auf einen Neuveranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer keine Wertfortschreibung, sind die Verschiebungen in der Zeit zwischen dem Neuveranlagungszeitpunkt und dem unmittelbar vorangegangenen Abschlußzeitpunkt zu berücksichtigen.

Beispiel:

Abschlußtag ist der 30. Juni. Auf den ist nach den Verhältnissen vom der Einheitswert festgestellt worden. Auf den ist eine Wertfortschreibung nicht durchzuführen, aber die Vermögensteuer neu zu veranlagen. Der Betriebsinhaber entnimmt in der Zeit vom bis dem Betrieb 70 000 DM Bargeld, das er auf ein Sparkonto legt. In der Zeit vom bis entnimmt er dem Betrieb weitere 100 000 DM. Die dem Betrieb entnommenen 70 000 DM sind bei der Vermögensteuerveranlagung auf den nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG nicht als Bargeld anzusetzen. Bei der Neuveranlagung auf den sind diese 70 000 DM als sonstiges Vermögen anzusetzen; jedoch werden die 100 000 DM so behandelt, als wenn sie noch zum Gewerbebetrieb gehörten. Sie sind somit beim sonstigen Vermögen nicht zu erfassen.

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