VStR 44. (Zu § 104 BewG)

Zu § 104 BewG

44. Verpflichtungen aus Pensionszusagen bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

(1) 1Voraussetzung für den Abzug von Pensionsverpflichtungen ist, daß die Pensionsanwartschaft auf einer rechtsverbindlichen Pensionsverpflichtung beruht. 2Dies ist nach den Anweisungen in R 41 Abs. 1 bis 7 EStR zu beurteilen. 3Verbindlichkeiten aus Maßnahmen der Zukunftssicherung für den Arbeitnehmerehegatten sind abzugsfähig, soweit sie auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. 4Sind die aus einem Gruppenversicherungsvertrag herzuleitenden Versicherungsansprüche dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zuzuordnen, ist das Versorgungsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Rahmen des § 104 BewG zu berücksichtigen (,BStBl II S. 399). [1]

(2) Die von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Unfallrenten führen weder dazu, daß ein Unternehmer die anteilige kapitalisierte Rentenlast als Schuld abziehen kann, noch dazu, daß die kapitalisierte Beitragsverpflichtung abzugsfähig ist (,BStBl II S. 583).

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MAAAA-59280

1Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen sind auch dann mit 2/3 der eingezahlten Prämien als Vermögen anzusetzen, wenn der Rückkaufswert 0 DM beträgt, Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 12 Abs. 4 BewG A Nr. 3)