VStR 101. (Zu § 6 VStG)

Zu § 6 VStG

101. Persönliche Freibeträge

(1) 1Der Freibetrag von 120 000 DM wird nur unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen gewährt. 2Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Freibetrag von 240 000 DM.

(2) Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn ein Kind von den Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird und eine Haushaltsgemeinschaft des Kindes mit seinen leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

(3) 1Ein weiterer Freibetrag von 50 000 DM ist unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 sind. 2Die Behinderung ist durch einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG nachzuweisen (,BStBl II S. 436). 3Die Bescheinigung des Versorgungsamtes über die rückwirkende Anerkennung der Behinderung ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (,BStBl 1986 II S. 245). 4Für die Behinderung kommt es nicht darauf an, daß der Steuerpflichtige in der Vergangenheit einen Beruf ausgeübt hat oder daß er genügend Einkünfte, z. B. aus Kapitalvermögen, hat, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 5Der Freibetrag ist bei Zusammenveranlagung jedem Mitglied der Veranlagungsgemeinschaft zu gewähren, das die Voraussetzungen erfüllt.

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