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LStR 12. (Zu § 3 EStG)

Zu § 3 EStG

12. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst (§ 3 Nr. 11 und 44 EStG)

(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1995 zufließen. 2Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.

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