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LStR R 149 (Zu § 46 EStG)

Zu § 46 EStG

R 149 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Einführung    (1) Die Lohnsteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung (LStR 2004) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.    (2) 1Die LStR 2004 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2003 zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2004 anzuwenden sind. 3Die LStR 2004 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.4Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.    (3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden.    (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16.5.2003 (BGBl. I S. 660), zu Grunde.

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