BGH Beschluss v. - 4 StR 223/13

Instanzenzug: Az: 44 KLs 63/12 Urteilvorgehend Az: 4 StR 223/13 Beschlussvorgehend Az: 2 ARs 319/13 Beschlussvorgehend Az: 3 ARs 7/13 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 223/13 Vorlagebeschlussvorgehend Az: GSSt 1/14 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Der Senat hat nach Durchführung des Anfrageverfahrens mit Beschluss vom dem Großen Senat für Strafsachen die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet. Nach der ohne Entscheidung der Vorlegungsfrage erfolgten Rückgabe der Vorlage durch den Großen Senat für Strafsachen (Beschluss vom – GSSt 1/14, NJW 2015, 3800) ist der Senat seit dem erneut mit der Sache befasst.

2Mit Blick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

3In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Freiheitsstrafe bestehen.

Sost-Scheible                                                      Roggenbuck                                                               Mutzbauer

                                       Bender                                                         Quentin

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR223.13.0

Fundstelle(n):
BAAAF-66080