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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 480/14 EFG 2015 S. 2163 Nr. 24

Gesetze: EStG 2009 § 3 Nr. 26 S. 1 EStG 2009 § 3 Nr. 26 S. 2 EStG 2009 § 3c

Betriebsausgabenabzug bei der Höhe nach unter dem Pauschbetrag des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG liegenden Einnahmen für eine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit und der Höhe über dem Pauschbetrag liegenden Betriebsausgaben

Leitsatz

Sind die Einnahmen für eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG (z.B. Übungsleiter) niedriger als der der nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG steuerfreie Pauschbetrag (im Streitjahr 2012: 2.100 Euro), so können die mit dieser Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG zusammenhängenden Betriebsausgaben in der Höhe zu einem steuermindernden Verlust führen, in der sie den Pauschbetrag i. S. d. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG übersteigen (Anschluss an ; ; gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 28
DStRE 2016 S. 833 Nr. 14
EFG 2015 S. 2163 Nr. 24
EStB 2016 S. 72 Nr. 2
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 4
KÖSDI 2016 S. 19672 Nr. 2
DAAAF-49574

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Thüringer FG, Urteil v. 30.09.2015 - 3 K 480/14

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