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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1008/09

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Vorweggenommener Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften, Erwerb eines zur Bebauung zu gastronomischen Zwecken und zur Verpachtung an den Ehemann bestimmten Grundstücks

Leitsatz

1. Erwirbt die Ehefrau ein an einer Zufahrtsstraße zum Stadtzentrum in der Nähe des Bahnhofs sowie eines Gymnasiums belegenes Grundstück, das mit einem zur gastronomischen Nutzung vor allem durch Schüler und junge Leute bestimmten Schnellrestaurant /Imbiss mit Kiosk bebaut und an den Ehemann als Betreiber verpachtet werde soll, lässt sich das bau- und planungsrechtlich verfolgte Projekt aber nicht verwirklichen, weil sich das Gymnasium nunmehr für den Aufbau einer eigenen Mittagsversorgung der Schüler in der Schule entscheidet, so kann die Ehefrau die Kosten für die ernsthaft betriebene Planung dieses Projekts als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen.

2. Prüft nach dem Scheitern des Projekts unter 1. der Ehemann über mehrere Jahre diverse Möglichkeiten einer anderweitigen gastronomischen Nutzung des Grundstücks, lässt sich eine solche Nutzung aber nicht realisieren, weil u.a. durch Bau einer Umgehungsstraße der Durchgangsverkehr und damit der potenzielle Kundenkreis deutlich abgenommen hat und das Grundstück schließlich als vorläufig gesichertes Überschwemmungsareal klassifiziert und somit unbebaubar wird, hat die Ehefrau aber selbst keine eigenen Vermietungsmaßnahmen mehr unternommen, z. B. weder Anzeigen in Tageszeitungen oder Anzeigenblättern geschaltet noch einen Makler mit der Vermarktung beauftragt, so steht ihr für die Grundstücksaufwendungen mangels nachgewiesener oder glaubhaft gemachter wirklicher Vermietungsabsicht kein Werbungskostenabzug mehr zu.

Fundstelle(n):
QAAAF-49548

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.12.2014 - 1 K 1008/09

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