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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 4424/11

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6UStG § 14 Abs. 5UStG § 14aUStG § 3 Abs. 1UStDV § 31 Abs. 3 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1

Anforderungen an die Rechnungstellung für den Vorsteuerabzug

Lieferung eines Gegenstandes bei Finanzierungsleasing und sale and lease back

Vorsteuerabzug bei Betrug

Leitsatz

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seiner Voraussetzungen ermöglichen.

2. Der Vermerk auf der Rechnung „wie übergeben spielfertig” ist dahin zu verstehen, dass die Lieferung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung erfolgt ist.

3. Der Leistungsgegenstand ist in der Rechnung auch dann hinreichend bestimmt, wenn auf die Beschreibung des Gegenstands der Lieferung in anderen Unterlagen Bezug genommen wird.

4. Zur Lieferung eines Gegenstandes ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag, nicht jedoch die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums erforderlich.

5. Dem Vorsteuerabzug steht es nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger Opfer eines Betrugs geworden ist.

6. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs ist in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem klar ist, dass ein Betrug vorliegt.

7. Der Vorsteuerabzug für die Lieferung eines nicht existenten Gegenstandes ist ausgeschlossen.

8. Liegt bei einem sale-and-lease-back Vertrag keine Lieferung des Leasinggegenstandes vor, ist der Vorsteuerabzug des Leasingnehmers ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-48943

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2014 - 9 K 4424/11

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