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LSG Berlin-Brandenburg 04.06.2015 L 8 AL 21/12, NWB 5/2016 S. 328

Sozialversicherungsrecht | Versicherungsfreiheit bei berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigung

Das Erfüllen der Anwartschaft i. S. des § 123 SGB III (= § 142 SGB III n. F.) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und setzt insoweit voraus, dass der Arbeitslose durch eine beitragspflichtige Beschäftigung (oder ein sonstiges Versicherungsverhältnis) von einiger Dauer (zwölf bzw. sechs Monate) innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (von zwei Jahren) vor der Arbeitslosigkeit i. V. mit der Versichertengemeinschaft gestanden hatte. Insoweit besteht aber (selbst) bei einem förmlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ein die (verkürzte) Anwartschaftszeit begründendes Versicherungsverhältnis nicht, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfü...

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