Online-Nachricht - Mittwoch, 09.09.2015

Körperschaftsteuer | Sondervergütungen als Teil des Gewinns eines BgA (BFH)

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet. Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des ; ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG n.F. unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen auch der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art (BgA) i.S. des § 4 KStG 2002 ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Kapitaleinkünfte unterlagen in den Streitjahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 6 Satz 1 und 4 EStG n.F. einer 10% igen Kapitalertragsteuer, deren Schuldner die juristische Person des öffentlichen Rechts als Trägerkörperschaft des BgA ist.
Sachverhalt: Der Kläger, ein Landkreis, ist als Kommanditist an der Abfall... mbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die Beteiligung des Klägers an der KG wurde als BgA behandelt. Die Errichtung des Entsorgungszentrums finanzierte die KG mit Krediten. Der Kreis verbürgte sich für deren Rückzahlung und erhielt dafür in den Streitjahren Avalprovisionen, die in den für die KG ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt wurden. Die Beteiligungseinkünfte wurden beim BgA der Körperschaftsteuer unterworfen. Nachdem keine Kapitalertragsteueranmeldungen abgegeben worden waren, setzte das Finanzamt Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gegen den Kläger fest. Hierbei ging das Finanzamt davon aus, dass die Avalprovisionen zum Gewinn des BgA gehören und folglich als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG dem Steuerabzug unterliegen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Betrieb gewerblicher Art.

  • Zu den Einnahmen, die die juristische Person aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, gehören nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch die Sondervergütungen. Denn die wirtschaftliche Tätigkeit ist eine einheitliche und die gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers im Rahmen der Beteiligung umfassen deshalb beides, sowohl die Gewinnanteile als auch die Sondervergütungen.

Anmerkung: Aus dem Senatsurteil, wonach die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO ist, konnte der Kläger im Streitfall keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten (s. hierzu NWB ZAAAD-87495Die im Streitfall zu würdigende Beteiligung der öffentlichen Hand an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist nach Ansicht des BFH mit einer Beteiligung an einer bloß gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht vergleichbar. Im letztgenannten Fall übe die Personengesellschaft vermögensverwaltende Tätigkeiten aus, die erst durch eine gesetzliche Fiktion zu gewerblichen Einkünften führen. Demgegenüber gehe es im Streitfall um originär gewerbliche Tätigkeiten, die die öffentliche Hand als Mitunternehmer selbst ausübe und aus der sie Gewinnanteile und Sondervergütungen als gewerbliche Einkünfte beziehe.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-47551