Online-Nachricht - Mittwoch, 09.09.2015

Einkommensteuer | Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG (BFH)

Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren (entgegen BStBl I 2009, 440, Rz 16). Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der Ermäßigungen nach §§ 34f, 34g und 35a EStG vermindert worden ist, um den Betrag, der anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer errechnet sich dadurch, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG geminderte tarifliche Einkommensteuer mit dem Quotienten vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte (Zähler) durch die Summe aller positiven Einkünfte (Nenner) geteilt wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der - nicht eindeutige - Begriff der "Einkünfte" in der Berechnungsformel des § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht im Sinne von "Einkunftsquelle" zu verstehen, was zur Folge hätte, dass negative Ergebnisse aus einzelnen "Quellen" von vornherein nicht zu berücksichtigen wären.

  • Sowohl im Zähler als auch im Nenner der Berechnungsformel nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG ist innerhalb einer Einkunftsart eine Saldierung von positiven und negativen Ergebnissen vorzunehmen.

  • Verbleibt ein negativer Saldo, so sind diese Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags außer Betracht zu lassen.

  • Die entgegenstehende Rechtsansicht der Finanzverwaltung, derzufolge auf die positiven oder negativen Ergebnisse aus den einzelnen Einkunftsquellen abzustellen ist (NWB QAAAD-13547, BStBl I 2009, 440, Rz 16), widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 35 Rz 12; Hechtner, Betriebs-Berater 2009, 1556, 1561).

  • Zudem sind entgegen der Rechtsansicht des FG die negativen Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit den positiven Einkünften des Klägers aus dieser Einkunftsart zu verrechnen (a.A. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 35 Rz 15).

  • Vielmehr gehen in die "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" und in die "Summe aller positiven Einkünfte" die (positiven) Einkünfte der Ehegatten aus den einzelnen Einkunftsarten ein, ohne eine vorherige Saldierung mit etwaigen negativen Einkünften des anderen Ehegattens aus der jeweiligen Einkunftsart.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-47550