Online-Nachricht - Freitag, 28.08.2015

Einkommensteuer | Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (FG)

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern Stellung genommen. Nach Ansicht des Finanzgerichts hielt die tatsächliche Vertragsdurchführung im Streitfall einem Fremdvergleich nicht stand, weil das vertraglich vereinbarte kurzfristige Kündigungsrecht von den minderjährigen Kindern faktisch nicht habe ausgeübt werden können (; Revision anhängig).

Hintergrund: Das streitgegenständliche Verfahren befand sich im zweiten Rechtsgang. Der BFH hatte der unter dem Aktenzeichen NWB MAAAE-50850geführten Revision zunächst stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH war der Auffassung, dass bei der Prüfung von Darlehensgeschäften unter nahen Angehörigen unter dem Aspekt des Fremdvergleichs weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien, sofern die Darlehensaufnahme durch die Einkunftserzielung veranlasst sei und diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Entscheidend seien dann vielmehr die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen und eine fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und Vertragsrisiken. Da zur tatsächlichen Durchführung im Hinblick auf deren Ernsthaftigkeit noch weitere Feststellungen zu treffen seien, sei der Rechtsstreit zurückzuverweisen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 11.12.2013).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Hierzu führt das Finanzgericht u.a. aus:

  • Der Senat ist in der Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten zu der Überzeugung gelangt, dass die Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich nicht standhält, da der Darlehensbetrag dauerhaft als Einlage im Betrieb des Klägers verbleiben sollte.

  • Entgegen den vertraglichen Regelungen, die die Annahme eines kurzfristig kündbaren Darlehens nahelegen, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die kurzfristige Kündigungsfrist keine Bedeutung hatte, sondern vielmehr alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass der Betrag dem Kläger dauerhaft zur Verfügung gestellt wird.

  • Dieses schließt der Senat aus dem Umstand, dass die Kinder des Klägers, denen der Darlehensanspruch noch am selben Tag geschenkt und abgetreten worden ist, im Zeitpunkt der Schenkung erst 8 und 6 Jahre alt waren und diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihre aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rechte über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren nicht selbst wahrnehmen konnten. Damit wurde das Darlehen faktisch über eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren bzw. 12 Jahren gewährt.

  • Wenn man berücksichtigt, dass Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren als langfristige Ausleihungen auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grds. einer werthaltigen verkehrsüblichen Besicherung bedürfen und man andererseits einbezieht, dass ein Großteil der im Jahr 1993 übertragenen Gegenstände nach Ablauf von 4 Jahren keinen nennenswerten Wert mehr hatte, hätte spätestens im Jahr 1997 eine Besicherung des Darlehens erfolgen müssen.

  • Zumindest hätte ein fremder Darlehensgeber die Besicherung der Darlehenssumme gefordert, weil ein Großteil der übertragenen Gegenstände als geringwertige Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt keinen dem Darlehensbetrag äquivalenten Wert mehr hatte.

  • Außerdem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Vereinbarungen zur Rückzahlung des Darlehens wie auch zur Zahlung von Darlehenszinsen selbst lediglich pro forma getroffen waren und für die Söhne zu keinem Zeitpunkt einen disponiblen Vermögenswert darstellten.

Quelle: FG Niedersachen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall erneut die Revision zum BFH zugelassen, weil die Frage, inwieweit die mehrmalige Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen sich auf den Ablauf der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist auswirkt, grundsätzliche Bedeutung habe (BFH-Az: X R 14/15). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-47506