Online-Nachricht - Mittwoch, 22.04.2015

Gewinnermittlung | Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag (BFH)

Der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume in der Endnutzung führt zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes. Die Buchwertabspaltung ist allerdings nur bis zur Höhe des Teilwerts des jeweiligen Bestands zulässig. Reine Durchforstungsmaßnahmen lassen den Buchwert des stehenden Holzes unberührt. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen immer zur Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des Buchwerts. Die Anlage von (unbefestigten) Rückewegen ist demgegenüber als Durchforstungsmaßnahme anzusehen, die keine Minderung des Buchwerts für das stehende Holz zur Folge hat. (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Betriebs der Forstwirtschaft nach einem Holzeinschlag zu mindern sind. Es handelt sich um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betraf: Der Kläger hatte einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der vom Kläger nachgeholten Durchforstung mussten u.a. sogenannte Rückewege freigeschlagen werden. Außerdem wurden mit LKW befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt. Aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielte der Kläger erhebliche Erlöse, von denen er einen Teil der Anschaffungskosten des Baumbestandes aufgrund des vorgenommenen Holzeinschlags abziehen wollte.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang eines Wirtschaftsguts und insoweit auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes.

  • Allerdings kann auch der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume allerdings Auswirkungen auf den Wert des stehenden Holzes haben.

  • Einschläge in der Endnutzung führen zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes, der dann auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz entfällt.

  • Der Buchwert des verbleibenden Holzbestands repräsentiert dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten, kann aber durch die Abspaltung nicht unter dessen Teilwert fallen. Der Teilwert des jeweiligen Bestands bildet deshalb die untere Grenze der Buchwertabspaltung durch Einschlag in der Endnutzung.

  • Eine reine Durchforstungsmaßnahme, also der Einschlag nicht hiebsreifer Bäume, führt demgegenüber weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestands.

  • Die Anlage eines befestigten Wirtschaftswegs oder Lagerplatzes führt demgegenüber immer zu einer Minderung des Buchwerts des stehenden Holzes durch Abspaltung eines Teilbetrags davon.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-46996