Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2015

Einkommensteuer | Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode abziehbar (FG)

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Der im Außendienst tätige Kläger erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung (sog. „1%-Regelung“) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil für Fahren zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.

  • Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

  • Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist.

  • Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme “Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.

Anmerkung: Eine Aufteilung der Benzinkosten erübrigt sich nach Ansicht des Finanzgerichts, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs “Privatfahrten“ getätigt wurden. Soweit im Einzelfall wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entfallende Teil der individuellen Aufwendungen nicht abziehbar ist, dürften Gesamtjahresfahrleistung und die Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten Kilometer auch ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein. Auf letzteres kam es im Streitfall mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte aber nicht an.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-46636