Online-Nachricht - Donnerstag, 20.03.2014

Umsatzsteuer | Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (OFD)

Die OFD NRW hat zu den Auswirkungen des und des auf Bauleistungen an Bauträger Stellung genommen (OFD NRW, Kurzinfo USt 2/2014 v. ).

Auswirkungen beim Leistungsempfänger (Bauträger):
Da der bisher nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegenüberstand, wenn die Veräußerung der bebauten Grundstücken nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei war, ergibt sich für Unternehmer, die sich als Leistungsempfänger auf die Urteilsgrundsätze berufen, ein Erstattungsanspruch.
Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten nach dem NWB KAAAE-55028 in allen offenen Fällen.
Anträgen von Bauträgern als Leistungsempfänger auf Erstattung der bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4  UStG gezahlten Umsatzsteuer ist daher zu entsprechen.Vor Erstattung der Umsatzsteuer sind jedoch folgende Aspekte zu prüfen:

  • Handelt es sich bei den Ausgangsleistungen der Bauträger tatsächlich nicht um Werklieferungen i.S.d § 3 Abs. 4 UStG, sondern um nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen?

  • Greifen keine anderen Tatbestände des § 13b UStG, z.B. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für Werklieferungen/sonst. Leistungen eines im Ausland ansässigen Subunternehmers?

  • Handelt es sich um einen noch offenen Fall (z.B. Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO)?

Auswirkungen beim Leistenden (Subunternehmer):
Ob für Unternehmer, die bisher aufgrund von § 13b Abs. 5 i.V.m. Nr. 4  UStG gegenüber den Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume der Vertrauensschutz nach § 176 AO greift, wird zurzeit auf Bundesebene erörtert.
Der Hinweis des NWB KAAAE-55028
"Zu weiteren Fragen der Anwendung des  NWB PAAAE-50006, BStBl 2014 II S. xxx, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.”
bezieht sich daher auf die Klärung der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben.Eine Inanspruchnahme der leistenden Unternehmer ist daher bis zum Ergehen des angekündigten BMF-Schreibens zurückzustellen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-45756