Online-Nachricht - Mittwoch, 14.08.2013

Einkommensteuer | Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld (BFH)

Wird die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, kann dem Arbeitnehmer weder Arbeitslohn über die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter zufließen noch kann der Arbeitnehmer insoweit eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken (; veröffentlicht am ).

Wird die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, kann dem Arbeitnehmer weder Arbeitslohn über die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter zufließen noch kann der Arbeitnehmer insoweit eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken ( NWB OAAAE-42450 ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn richte sich nach § 11 Abs. 1 EStG. Danach fließen Einnahmen grds. (erst) dann zu, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Ein Zufluss kann grds. nicht fingiert werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind ( NWB KAAAD-79669).
Sachverhalt: Die Kläger - zusammen veranlagte Ehegatten - waren zu jeweils 50% an einer GmbH beteiligt. Zugleich waren sie auch Arbeitnehmer der GmbH, wobei der Kläger als Geschäftsführer tätig war und die Klägerin als kaufmännische Angestellte. Sie bezogen hierfür Arbeitslohn von der GmbH. Ihren Dienstverträgen zufolge standen ihnen Sonderzuwendungen - Weihnachts- und Urlaubsgeld - zu. Die Sonderzuwendungen wurden in den Streitjahren nicht an die Kläger ausgezahlt, obwohl die GmbH zahlungsfähig war. Die GmbH buchte keine Aufwendungen, auch ein Passivposten in ihrer Bilanz wurde nicht gebildet. Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Sonderzuwendungen den Klägern im Zeitpunkt der jeweiligen (dienst-)vertraglich geregelten Fälligkeitszeitpunkte zugeflossen seien und erhöhte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen für die Kläger die von diesen erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ein tatsächlicher Zufluss ist unstreitig nicht erfolgt.

  • Auch greifen die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht.

  • Zum einen waren die Kläger überhaupt  keine beherrschenden Gesellschafter der GmbH - sie waren nach den nicht angefochtenen Feststellungen des FG lediglich zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt und besaßen keine Stimmrechtsmehrheit.

  • Zum anderen fehlt es auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG an einer Forderung, die hätte fällig werden können: Der zunächst arbeitsvertraglich eingeräumte Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bestand in den Streitjahren 1999 bis 2002 nicht mehr; er ist zumindest konkludent aufgehoben worden.

  • Damit konnten die Kläger zugleich keine einen Zufluss begründende verdeckte Einlage bewirken. Denn aufgrund der einvernehmlichen Aufhebung des Anspruchs auf Sonderzuwendungen vor seiner Entstehung konnte darüber kein Erlassvertrag geschlossen werden.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-45741