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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1624/15 EFG 2016 S. 308 Nr. 4

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6 S. 1, EStG § 32 Abs. 6 S. 8, EStG § 32 Abs. 6 S. 9

Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

Leitsatz

1. Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eheleuten steht grundsätzlich jeweils der hälftige Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zu.

2. Abweichend von der früheren Rechtslage kann ab dem Veranlagungszeitraum 2012 der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der beantragten Übertragung seines Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn er - in nicht unwesentlichen Umfang - Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind betreut.

3. Bei der Frage, ob die Schwelle der Unwesentlichkeit überschritten ist, ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Ein Erfordernis gleich hoher Betreuungsanteile der Eltern sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Untergrenze von 25 %.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 308 Nr. 4
EStB 2016 S. 227 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2016 S. 1259
KAAAF-45707

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.2015 - 4 K 1624/15

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