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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 85/12

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1MwStSystRL Art. 226 Ziff. 7

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände - Benennung des Lieferdatums - Erforderlichkeit substantiierter Darlegungen zur Leistungserbringung - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

Leitsatz

1. Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände.

2. Das Lieferdatum ist auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

3. Substantiierte Darlegungen zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen Dritten) sind jedenfalls dann erforderlich, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel rechtfertigen.

4. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen.

5. Vertrauensschutz kommt auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 854 Nr. 15
UStB 2016 S. 202 Nr. 7
MAAAF-45702

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2015 - 5 K 85/12

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