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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 5 V 5144/15 EFG 2016 S. 320 Nr. 4

Gesetze: EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, UStG § 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Umsatzsteuerfreiheit der Erteilung von Fahrschulunterricht

Leitsatz

1. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht durch einen Privatlehrer der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unterfällt.

2. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass nach § 1 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu den Zielen der Fahrausbildung neben den verkehrstechnischen Fähigkeiten auch das Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren sowie Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum gehören – Fähigkeiten also, die über die bloße Beherrschung von Fahrzeug und Verkehrsregeln deutlich hinausgehen. Dies kann ein Gemeinwohlinteresse begründen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 39
DStRE 2016 S. 1460 Nr. 23
EFG 2016 S. 320 Nr. 4
KÖSDI 2016 S. 19675 Nr. 2
IAAAF-45683

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2015 - 5 V 5144/15

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