Online-Nachricht - Mittwoch, 20.02.2013

Grunderwerbsteuer | Gesellschafterwechsel bei Übertragung auf einen Treuhänder (BFH)

Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Fraglich war u.a., ob der Vorbehalt einer Treugeberstellung es ausschließt, eine Änderung des Gesellschafterbestandes unmittelbar oder mittelbar in der Weise anzunehmen, dass die Anteile am Gesellschaftsvermögen auf „neue Gesellschafter” übergehen?
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zunächst J und B. Die Klägerin kaufte 2004 mehrere Grundstücke. J trat seinen Kommanditanteil 2005 an die Ehefrau des B ab. B trat seinen Kommanditanteil 2006 ebenfalls an seine Ehefrau ab. Nach einem Treuhandvertrag sollte die Ehefrau den Kommanditanteil des B treuhänderisch für B halten und die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis im Auftrag, für Rechnung und entsprechend den Weisungen des B wahrnehmen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle. 

  • Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält. Die im Verhältnis zum Treugeber bestehenden Verpflichtungen des Treuhänders spielen insoweit keine Rolle.

  • Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel ist grds. auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung auf seinen Ehegatten überträgt. Die Ehe führt lediglich dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht zu erheben ist.

Quelle: BFH online
Anmerkung: Der BFH lehnt eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG – Ausnahme für Anteilserwerb von Todes wegen – für Schenkungen ab. Steuerfrei blieb im Streitfall jedoch der (treuhänderische) Anteilserwerb durch den Ehegatten, weil bei Personengesellschaften die persönlichen Steuerbefreiungen – hier nach § 3 Nr. 4 GrEStG – im Wege des „Durchgriffs“ auf die Gesellschaft gewährt werden.
Produkttipp: Hofmann, Praktiker-Kommentar zur Grunderwerbsteuer, 9. Aufl.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-45460