Online-Nachricht - Freitag, 21.12.2012

Umsatzsteuer | Aufteilung pauschaler Menüpreise in Schnellrestaurants (FG)

Umsätze aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten werden, unterfallen - wenn sie als "Außer-Haus-Menüs" verkauft werden - hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz und hinsichtlich des Getränks dem Regelsteuersatz. Der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts ist unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln (; Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn entweder mehre (Hauptleistungs-) Elemente so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ihre Eigenständigkeit verlieren und etwas selbständiges „Drittes” bilden, oder wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, und ein oder mehrere Teile Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Abzustellen ist bei der Beurteilung jeweils auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers.
Sachverhalt: Im Streitfall betrieb die Antragstellerin mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Produkte – Speisen und Getränke – sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form sog. Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen wie Sandwich und Pommes frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine beim Erwerb für den Kunden – etwa am Menübord – erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Bei Umsätzen aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Dabei sei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies sei bei summarischer Prüfung eine Methode, bei welcher das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte (Einzelveräußerungspreise) der einzelnen Menükomponenten auf diese aufgeteilt werde.
Anmerkung: Das Finanzgericht sah im Verkauf eines Außer-Haus-Menüs umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von steuerbaren und nicht steuerbefreiten Leistungen, bei welcher das als einheitlicher Menüpreis gezahlte Entgelt (die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) auf die einzelnen Menübestandteile aufgeteilt werden müsse, weil für das auf die Getränke entfallende Nettoentgelt bei den Außer-Haus-Verkäufen der Regelsteuersatz, für das auf die zubereiteten Speisen entfallende Nettoentgelt hingegen der ermäßigte Steuersatz Anwendung finde. Bei der Aufteilung stehe dem Unternehmer kein – lediglich durch § 42 AO begrenztes – freies Gestaltungsrecht zu, sondern es sei die einfachstmögliche Methode heranzuziehen. Diese bestehe bei summarischer Prüfung darin, dass das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise verteilt wird (Marktwertmethode).
Quelle: NWB Datenbank und FG Schleswig-Holstein Newsletter IV/2012
Hinweis: Obgleich der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erkennen konnte, hat er die Beschwerde zugelassen, um dem BFH die Möglichkeit zu geben, sich klarstellend mit den Ausführungen des (Az. NWB SAAAB-11069) und (Az. NWB HAAAC-64561) auseinander zu setzen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
 


 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-45195