Online-Nachricht - Mittwoch, 28.11.2012

Einkommensteuer | Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig (BFH)

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist "in ihrer Grundkonzeption" einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht verfassungswidrig (; veröffentlicht am ).

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist "in ihrer Grundkonzeption" einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht verfassungswidrig (NWB MAAAE-23462; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Seit 2004 ist der sog. überperiodische Verlustabzug begrenzt: Danach werden 40% der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, hatte der BFH in einem 2010 entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft gehalten - zumindest für Fälle, in denen der vom Gesetzgeber lediglich beabsichtigte zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung führt (Beschluss vom - NWB FAAAD-54321). Beispiele: Im Folgejahr einer Mindestbesteuerung bei einer Kapitalgesellschaft kommt es zu einer Anteilsübertragung, die einen Ausgleich eines noch offenen Verlustvortrags endgültig ausschließt. Oder: Der Steuerpflichtige verstirbt im Folgejahr, die Erben können den noch offenen Verlustausgleich des Erblassers nicht nutzen. Der nun entschiedene Fall betraf allerdings eine andere Situation.

Sachverhalt: Eine Kapitalgesellschaft mit mehr als tausend Gesellschaftern, die die Verwaltung von Vermögensanlagen betrieb, machte im Streitjahr 2004 geltend, dass sie den wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgleichfähigen Verlust in der Zukunft nicht mehr würde ausgleichen können. Denn sie werde in den nächsten 20 Jahren bis zu ihrer dann geplanten Liquidation infolge der sachlichen Steuerbefreiung von Dividendenerträgen kein ausgleichsfähiges Einkommen erzielen, sodass die Verluste bei ihr zwangsläufig definitiv würden. Überdies sei die Mindestbesteuerung infolge des durch den aufgeschobenen Verlustausgleich entstehenden Zinsschadens verfassungswidrig. Dem folgte der BFH nicht.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die in ihrer Grundkonzeption angelegte zeitliche Streckung des Verlustvortrags beeinträchtigt den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich des Verlustausgleichs nicht. Ob dies in Definitivsituationen anders zu würdigen wäre, kann hier offenbleiben, weil sich der spätere Ausschluss einer steuerlichen Ausgleichsmöglichkeit für die klagende Kapitalgesellschaft im Streitjahr nicht hinreichend sicher prognostizieren lässt. Für Sachverhalte, in denen eine solche Prognose möglich ist, steht die Antwort auf die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nach wie vor aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-45051