Online-Nachricht - Freitag, 16.11.2012

Umsatzsteuer | Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes (EuGH)

Das Unionsrecht steht einer Zwei-Drittel-Grenze (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) entgegen, sofern diese Bedingung nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten (; Zimmermann).

Sachverhalt: Konkret ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie für die Streitjahre 1993 und 1994. Da der Betrieb der Klägerin nicht amtlich als Verband der Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 UStG) anerkannt war und da er die Voraussetzung von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG für sonstige Einrichtungen der ambulanten Pflege statuierten Bedingungen nicht erfüllte, hatte das Finanzamt der Klägerin die Steuerbefreiung für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen verwehrt. Die Klägerin berief sich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie, der im deutschen Recht nicht korrekt umgesetzt worden sei.

Hierzu führte der EuGH u.a. aus: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie, steht, legt man ihn im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität aus, einer Grenze wie der Zwei-Drittel-Grenze entgegen, soweit sie im Zusammenhang mit Leistungen, die im Wesentlichen identisch sind, im Hinblick auf die Anerkennung des „sozialen Charakters“ im Sinne dieser Vorschrift auf bestimmte unter das Privatrecht fallende Steuerpflichtige angewandt wird, auf andere aber nicht.

Quelle: EuGH online



Hinweis: Der dem Vorlageersuchen des BFH zu Grunde liegende Fall betrifft die Rechtslage der Jahre 1993 und 1994. Zwischenzeitlich wurde § 4 Nr. 16 UStG überarbeitet, zuletzt grundlegend durch das JStG 2009 zum . In die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG wurden jene Einrichtungen der bisherigen Buchstaben d und e des § 4 Nr. 16 UStG a.F. (z.B. Altenheime, Altenwohn- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur vorüber gehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen) in den neuen Buchstaben b bis j des Satzes 1 aufgenommen und zwar unter Verzicht darauf, die Steuerbefreiung der Leistungen dieser Einrichtungen von bestimmten einrichtungsbezogenen und jährlich nachzuweisenden „Sozialkriterien” abhängig zu machen.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44987