Online-Nachricht - Freitag, 03.08.2012

Einkommensteuer | vGA bei Verwendung eines privaten Bankkontos (FG)

Wenn ein Schuldner der GmbH auf ein privates Bankkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers leistet, ohne dass eine entsprechende Anweisung hierzu erfolgt ist, so sind zwar nicht bereits die erfolgten Gutschriften als vGA zu werten, wohl aber der Umstand, dass die GmbH nicht die unverzügliche Weiterleitung verlangt hat. Dass der Gesellschafter von dem privaten Konto später auch Rechnungen der GmbH beglichen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. auch Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu den „sonstigen Bezügen“ im Sinne der genannten Vorschrift gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Eine vGA i.S. liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt. 
 Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sollten die genannten Überweisungen auf das private Konto tatsächlich ohne eine entsprechende Anweisung der GmbH erfolgt sein, so wären zwar nicht bereits die erfolgten Gutschriften der überwiesenen Beträge auf dem privaten Konto als vGA zu werten, wohl aber der Umstand, dass die GmbH nicht die unverzügliche Weiterleitung der gutgeschriebenen Beträge auf ihr eigenes Konto verlangt hat. Denn das Unterbleiben eines solchen Verlangens wäre zweifellos als gesellschaftlich veranlasst anzusehen, da bei einem Nichtgesellschafter eine solche Behandlung eines fälschlicherweise auf sein privates Konto überwiesenen Rechnungsbetrages nicht denkbar gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesem Konto nicht um ein Konto des Klägers allein, sondern um ein gemeinsames Konto beider Ehegatten gehandelt hat. Dass der Kläger in der Folge von dem privaten Konto auch an die GmbH gerichtete Rechnungen beglichen hat und dass die verschiedenen Zahlungsvorgänge (sowohl die Zuflüsse auf dem privaten Konto als auch die Abflüsse von diesem Konto) in der Buchhaltung der GmbH erfasst wurden, vermag an der Beurteilung der streitbefangenen Vorgänge als vGA nichts zu ändern, da es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger in Bezug auf die auf dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt mit der Folge, dass deren Verwendung letztlich im Belieben des Kläger stand.
Quelle: FG Baden-Württemberg
 Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB FAAAE-13753 geführt. Geklärt werden soll insbesondere, ob es sich auch dann um eine vGA handelt, wenn von dem Privatkonto auch Aufwendungen der GmbH beglichen worden sind, die im Streitjahr die Summe der auf dem Bankkonto eingegangenen Zahlungen übersteigen, und von vornherein feststand, dass die erhaltenen Zahlungen als Fremdgeld empfangen und sodann wieder für die GmbH verwendet werden? Wird ein Einspruch auf dieses Revisionsverfahren gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der Entscheidung des FG Baden-Württemberg finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-44420