Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2012

Grunderwerbsteuer | Anteilsvereinigung aufgrund gemischter Schenkung (BFH)

Der BFH hat seiner Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit ist, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Der Grunderwerbsteuer unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Die Steuerbarkeit wird nur durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Von der Grunderwerbsteuer befreit sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Sachverhalt: Beim BFH war ein Verfahren anhängig, indem es um die Übertragung von Anteilen einer grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in mehreren Rechtsgeschäften ging. Streitig war insbesondere die Rechtsfrage: Ist der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 2 GrEStG im Wege der Auslegung nicht nur in Fällen der einheitlichen, sondern auch in Fällen der sukzessiven Anteilsübertragung anwendbar?

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der in § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG verwendete Begriff "Grundstücksschenkungen unter Lebenden" ist nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift nur isolierte freigebige Zuwendungen von Grundstücken erfasst. Die Vorschrift hat den Zweck, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Nach dem Gesetzeszweck ist es deshalb gerechtfertigt, die durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Der Umfang der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG für den fiktiven Grundstückserwerb bestimmt sich damit nicht nur nach dem zuletzt schenkweise übertragenen Anteil, der die Anteilsvereinigung auslöst, sondern danach, inwieweit die Anteile in der Hand des Erwerbers diesem insgesamt freigebig zugewendet wurden. In dem hier zu entscheidenden Fall einer gemischten Schenkung ist die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG jedoch nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anzuwenden. Eine darüberhinausgehende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG findet hier keine Anwendung.

Anmerkung: Soweit die Übertragung der Anteilen an der Kapitalgesellschaft – wie im Streitfall – im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, seien für den entgeltlichen Teil des Erwerbs als Bemessungsgrundlage die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG), soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen. Für die Berechnung, inwieweit ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, sei das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Anteils und dem Verkehrswert der hierfür übernommenen Gegenleistung maßgebend, so der BFH.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44345