Online-Nachricht - Donnerstag, 05.07.2012

Umsatzsteuer | Steuersatz bei Überlassung von Zimmern an Prostituierte (FG)

Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte unterfallen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen die Umsätze aus kurzfristigen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz. Die Vorschrift wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu in  das UStG aufgenommen.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das Gebäude war hierfür besonders ausgestattet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die Klägerin vermietete die hotelartig ausgestatteten Räume tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Preis von 110 bis 170 € pro Tag. Bis Ende 2009 unterwarf die Klägerin die Mieten dem Regelsteuersatz. Ab Januar 2010 setzte sie infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7% an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus: Bei den an die Prostituierten zur Ausübung ihrer Arbeit überlassenen Räume handelt es sich unabhängig davon, ob diese zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gesondert hergerichtet sind, bereits nicht um Wohn- oder Schlafräume i.S.v § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, sondern um Gewerberäume. Die Räume werden nicht zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, sondern zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgehalten. Die Prostituierten wollen in den Zimmern nicht für kurze Zeit wohnen, sondern dort ihr Gewerbe ausüben. Dies gilt auch dann, wenn einige der Prostituierten in den Zimmern gelegentlich übernachten.

Zudem überlässt die Klägerin nicht lediglich die Zimmer, sondern stellt daneben die für die Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlen ihre "Tagesmiete" nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern im Wesentlichen für die Bereitstellung der Infrastruktur zur Ausübung ihres Gewerbes. Der Ausschluss der Steuerbegünstigung auf Umsätze, die mit der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution erzielt werden, entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, der als Ausnahmeregelung zu § 12 Abs. 1 UStG eng auszulegen ist.

 

Hinweis: Das Urteil ist im Volltext auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-44270