Online-Nachricht - Mittwoch, 04.07.2012

Einkommensteuer | Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung II (BFH)

Substanzbezogene Wertminderungen von Rückgriffsforderungen aus der Inanspruchnahme aus im Betriebsvermögen gehaltenen Bürgschaften eines Gesellschafters für seine Gesellschaft sowie eine Rückstellungsbildung für die drohende Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften unterfallen nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus:  Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen NWB OAAAD-55086, Nr. 2). In gleicher Weise unterfallen substanzbezogene Wertminderungen von Rückgriffsforderungen aus der Inanspruchnahme aus im Betriebsvermögen gehaltenen Bürgschaften eines Gesellschafters für seine Gesellschaft sowie eine Rückstellungsbildung für die drohende Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen NWB OAAAD-55086, Nr. 6).

Hinweis: Die Finanzverwaltung machte die Frage, ob Verluste anlässlich der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ganz berücksichtigt werden oder dem Teilabzugsverbot unterliegen, bisher vom Veranlassungszusammenhang abhängig (s. BMF, Schreiben, NWB OAAAD-55086, Nr. 2). Kurz gefasst lässt sich sagen: Erfolgt die Überlassung vollentgeltlich, das heißt zu Konditionen, die unter Fremden üblich sind, soll das Abzugsverbot nicht greifen. Dagegen sei es anzuwenden, wenn die Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt, die vereinbarten Konditionen also keinem Fremdvergleich standhalten. Die Ansicht des BMF beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass bei unentgeltlich oder teilentgeltlich Überlassung von Gesellschafterdarlehen die Erzielung zukünftiger - teilweiser nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreier - Beteiligungserträge angestrebt werde, so dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst seien. Dieser Differenzierung hat der BFH nun eine Absage erteilt. Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen hiernach - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Verzicht eines Gesellschafters auf nicht mehr werthaltigen Forderungen (s. hierzu auch NWB WAAAE-12677; ebenfalls veröffentlicht am ).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-44255