Online-Nachricht - Mittwoch, 04.07.2012

Einkommensteuer | Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung I (BFH)

Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot (gegen BMF, BStBl I 2010 S. 1292, Nr. 2). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Falle des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung dürfen u.a. Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden (sog. Halbabzugsverbot). 2009 wurde das bis dahin geltende Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Seither sind u.a. Einnahmen aus Dividenden nicht mehr zu fünfzig Prozent sondern nur noch zu vierzig Prozent steuerbefreit (§ 3 Nr. 40 EStG n.F). Korrespondierend dazu dürfen Betriebsausgaben nur noch zu sechzig Prozent abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.).
Sachverhalt: In den Streitjahren bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Der Kläger erfasste die Forderungen gegenüber der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Er und die GmbH vereinbarten die Führung eines Kontokorrentkontos. Der Kontokorrentvertrag sah eine Verzinsung vor. Zunächst vereinbarte er mit der GmbH eine Aussetzung bzw. Absenkung der Verzinsung. 2004 und 2005 verzichtete der Kläger dann auf einen Teil seiner Forderungen unter Vereinbarung eines sog. Besserungsvorbehaltes.  Der Kläger behandelte die Forderungsverzichte als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte die Forderungsverzichte unter Hinweis auf § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung jeweils nur mit einem Anteil von 50%, als Betriebsausgaben an.
Hierzu führte der BFH weiter aus:  Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen NWB OAAAD-55086, Nr. 2). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Falle des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung machte die Frage, ob Verluste anlässlich der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ganz berücksichtigt werden oder dem Teilabzugsverbot unterliegen, bisher vom Veranlassungszusammenhang abhängig (s. BMF, Schreiben, NWB OAAAD-55086, Nr. 2). Kurz gefasst lässt sich sagen: Erfolgt die Überlassung vollentgeltlich, das heißt zu Konditionen, die unter Fremden üblich sind, soll das Abzugsverbot nicht greifen. Dagegen sei es anzuwenden, wenn die Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt, die vereinbarten Konditionen also keinem Fremdvergleich standhalten. Die Ansicht des BMF beruhte im Wesentlichen auf der Annahme, dass bei unentgeltlich oder teilentgeltlich Überlassung die Erzielung zukünftiger - teilweiser nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreier - Beteiligungserträge angestrebt werde, so dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst seien. Dieser Differenzierung erteilte der BFH nun eine Absage. Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen hiernach - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Verluste aufgrund von Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (s. hierzu NWB MAAAE-12676; ebenfalls veröffentlicht am ).
Quelle: BFH online

 

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44254