Online-Nachricht - Donnerstag, 10.05.2012

Einkommensteuer | Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen (OFD)

Die OFD Magdeburg weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung zur taggenauen Abrechnung der Fahrten zur Arbeit mit dem Dienstwagen nur auf Arbeitnehmer und nicht bei Unternehmern anwendet ( V).

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH hatte hierzu mehrfach entschieden, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Zur Ermittlung des Zuschlags ist nach Auffassung des BFH eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich ( NWB QAAAC-81448). Zunächst weigerte sich die Finanzverwaltung diese Entscheidungen anzuwenden und erließ einen sog. Nichtanwendungserlass. Mit Schreiben v. (NWB PAAAD-80028) akzeptierte die Finanzverwaltung dann jedoch die steuerzahlerfreundlichen Urteile. Das Schreiben bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer. Darauf hatte bereits der Bund der Steuerzahler (BdSt) im Rahmen einer Pressemitteilung hingewiesen (s. NWB-Nachricht v. 14.7.2011).
Hierzu führt die OFD weiter aus: Das BStBl 2011 I S. 301, nimmt Stellung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze des vorgenannten BMF-Schreibens sowie der diesem zu Grunde liegenden BFH-Rechtsprechung nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden. Die BFH-Urteile sind zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ergangen. Der BFH hat damit keinen betrieblichen Sachverhalt entschieden. Die neue Rechtsprechung des BFH ist daher auf die Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 nicht zu übertragen.
Hinweis: Den Text der Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB LAAAE-09092.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-43954