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infoCenter (Stand: März 2024)

Umzugskosten

Bernd Langenkämper
Einkommensteuer | Änderung der Pausch- und Höchstbeträge zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten (BMF)

Die Finanzverwaltung hat die angepassten Umzugskostenpauschalen für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel nach dem Bundesumzugskostengesetz ab mit Schreiben v. veröffentlicht.

Einkommensteuer | Berufliche Veranlassung von Umzugskosten

Mit seinem Urteil vom - 5 K 190/22 hat das FG Hamburg auch eine überwiegende berufliche Veranlassung der Umzugskosten infolge der durch den Umzug erstmals möglichen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gesehen.

I. Definition der Umzugskosten

Umzugskosten sind alle durch einen Wohnungswechsel veranlassten Aufwendungen. Mit seinem Schreiben vom hat das BMF die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem bekanntgegeben.

II. Abzug von Umzugskosten

Aufwendungen für einen beruflich oder geschäftlich veranlassten Wohnungswechsel sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) zu berücksichtigen, soweit sie nicht steuerfrei ersetzt werden und die privaten Gründe für den Umzug allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Andernfalls sind sie nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG). In Ausnahmefällen können privat veranlasste Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sein oder eine haushaltsnahe Dienstleistung i. S. des § 35a EStG darstellen.

Der Arbeitgeber kann die Vorsteuer aus Maklerrechnungen, die anlässlich des Umzugs von Arbeitnehmern entstanden und an ihn gerichtet sind, geltend machen, wenn der Umzug der Arbeitnehmer im überwiegend unternehmerischen Interesse erfolgt ist. Es entsteht dann aus der Übernahme der Maklerkosten auch keine Umsatzsteuer, weil weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme zu bejahen ist.

III. Beruflich oder geschäftlich veranlasster Wohnungswechsel

Ein beruflich oder geschäftlich veranlasster Wohnungswechsel (H 9.9. LStH "Berufliche Veranlassung")

  • liegt bei einer erheblichen Verkürzung der Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde vor;

  • muss nicht zwingend mit einem Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel verbunden sein;

  • kann auch bei einer Versetzung des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch gegeben sein;

  • liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zum Auszug aus einer Dienstwohnung verpflichtet ist;

  • ist der Rückumzug aus der Zweit- in die Familienwohnung bei einer doppelten Haushaltsführung (die Aufwendungen sind in diesem Fall Kosten der doppelten Haushaltsführung);

  • kann auch bei einem Vorabumzug unter vorübergehender Beibehaltung der gegenwärtigen Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort vorliegen;

  • endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort (H 9.9. LStH "Zwischenumzug").

  • kann auch infolge der durch den Umzug erstmals möglichen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gesehen werden.

Auf ggf. vorhandene private Motive ist nicht abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht (z.B. Eheschließung oder Umzug in eine wesentlich größere Wohnung bei gleichzeitigem Wohnort- und/oder Arbeitsplatzwechsel).

IV. Fehlender geschäftlicher oder beruflicher Anlass

Ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel liegt nicht vor

  • wenn die Wegezeitersparnis weit weniger als eine Stunde beträgt (H 9.9. LStH "Erhebliche Fahrzeitverkürzung"),

  • wenn der Arbeitnehmer ohne doppelten Haushalt an den Heimatort zurückkehrt,

  • beim Rückumzug nach Erreichen der Pensionsgrenze (H 9.9. LStH "Rückumzug ins Ausland"),

  • bei der Wegverlegung des doppelten Haushalts vom Beschäftigungsort.

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG).

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