Online-Nachricht - Mittwoch, 04.04.2012

Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Fahrers eines Noteinsatzfahrzeugs (BFH)

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind grds. nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger ist als Feuerwehrmann beschäftigt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs für ein Krankenhaus. Der Bereitschaftsdienst dauert regelmäßig 24 Stunden. Dem Kläger stand für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein separates Dienstzimmer zur Verfügung. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Bereitschaftsdienste. Dies lehnte das Finanzamt ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Nach früherer Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (s. dazu auch NWB YAAAD-98397). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Der Einsatz des Klägers im Krankenhaus führte schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Der Kläger befand sich vielmehr dort ebenso wie während der Rettungseinsätze jeweils auf Auswärtstätigkeit.
Quelle: BFH online
 

 

 


 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-43759