Online-Nachricht - Mittwoch, 28.03.2012

Einkommensteuer | Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften (BFH)

Der BFH hat in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH u.a. aus: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (hier: des Piloten einer irischen Fluggesellschaft) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: DBA Irland) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1  1. Alt. EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis aber erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) besteht dann regelmäßig kein Raum; Abs. 8 steht zu Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 vielmehr im Verhältnis der Spezialität.

Quelle: BFH online

Anmerkung (aktualisiert am ): In der Zukunft dürften die Arbeitslöhne der Piloten hingegen steuerpflichtig sein: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom genutzt und darin eine entsprechende sog. Rückfallklausel vereinbart.

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-43718