Online-Nachricht - Mittwoch, 29.02.2012

Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Kolleggeld (BFH)

Schulgeldzahlungen an eine EU/EWR-Schule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar, wenn die Schule den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland hätte erhalten können (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. können 30% des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers besuchte im Studienjahr 2000/2001 eine niederländische Kunsthochschule. Das hierfür anfallende Kolleggeld machte der Kläger als Sonderausgaben geltend - zunächst ohne Erfolg. Das Finanzgericht der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt, der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. sind vorliegend nicht erfüllt, da die Hogeschool - unabhängig davon, ob sie eine (Fach-)Hochschule ist oder nicht - wegen ihrer Belegenheit in den Niederlanden eine entsprechende Genehmigung bzw. Anerkennung nicht erhalten konnte. Die Vorschrift ist jedoch im Lichte der EuGH Rechtsprechung (z.B. Urteil v. - Rs. NWB VAAAC-57813) europarechtskonform auszulegen. Dies führt dazu, dass das Schulgeld als Sonderausgabe abziehbar wäre, wenn die Hogeschool bei Ansässigkeit im Inland den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule hätte erhalten können. Diese Prüfung wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Im Gegensatz dazu ist das FG in erster Instanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vorschrift bereits dann anzuwenden ist, wenn der angebotene Studiengang zu einem allgemein anerkannten Studienabschluss führt.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-43562