Online-Nachricht - Dienstag, 21.02.2012

Arbeitsrecht | Ausschluss von doppeltem Urlaub bei unwirksamer Kündigung (BAG)

Ein Arbeitnehmer muss sich bei einer unwirksamen Kündigung durch den früheren Arbeitgeber den Urlaub, den er bei seinem neuen Arbeitgeber erhalten hat, anrechnen lassen ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist bei der Beklagten als Fachexpertin für Fotogrammetrie beschäftigt. Ihr arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch beträgt 29 Arbeitstage. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum verbunden mit dem Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt an. Das Landesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit der Kündigung für das Jahr 2008 durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub für die Zeit vom bis . Bereits während des Kündigungsschutzverfahrens war die Klägerin in 2008 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und erhielt dort ausweislich einer Urlaubsbescheinigung 21 Tage Urlaub. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2008 ein Ersatzurlaubsanspruch i.H.v. 29 Arbeitstagen zusteht - in letzter Instanz von dem BAG ohne Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Der Klägerin steht für 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von acht Arbeitstagen zu. Da sie nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte, hat sie keinen doppelten Urlaubsanspruch, sondern muss sich die ihr von dem anderen Arbeitgeber gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen lassen. Einem doppelten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers steht entgegen, dass dieser im Falle eines Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Zwar handelt es sich beim Urlaub nicht um Entgelt für geleistete Dienste, sodass die Anrechnungsvorschriften § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine unmittelbare Anwendung finden. Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist jedoch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten.

Quelle: BAG online


 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-43517