Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2012

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Journalisten (BFH)

Die Rechtsfrage, ob der im Wohnhaus eines freiberuflich tätigen Journalisten beruflich genutzte Raum kein häusliches Arbeitszimmer, sondern eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt, ist höchstrichterlich geklärt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grds. eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bleiben dagegen voll abziehbar. Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. hierzu NWB FAAAD-62528, Rn. 3).
Hierzu führen die Richter weiter aus: Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden ( NWB OAAAC-38215). Danach können auch Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen (u.a. NWB OAAAB-44215, v. - NWB UAAAD-52051 sowie v. - NWB KAAAD-52050). Dies gilt ebenfalls für den vom Kläger ausgeübten Beruf eines Journalisten. Eine "unzulässige angestrebte Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern im Reisekostenrecht" ist hierin nicht zu sehen, da das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür spricht, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen (hier Raumkosten) bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe nur im gleichen Umfang zuzulassen (vgl. auch NWB LAAAD-45059).
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-43488