Online-Nachricht - Freitag, 10.02.2012

Einkommensteuer | Grunderwerbsteuer bei Wechsel im Gesellschafterbestand einer PersG (OFD)

Die OFD Rheinland hat zur ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und bei der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) Stellung genommen ( (01/2009)S 2174 - 1001 - St 141).

Hierzu führt die OFD weiter aus: Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – unabhängig von der Veröffentlichung o.g. BFH-Urteils zur ertragsteuerlichen Behandlung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG – weiterhin Folgendes: Grunderwerbsteuern, die aufgrund eines Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu zahlen sind, stellen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Sie sind unmittelbare Folgekosten des Wechsels der Beteiligung an der Personengesellschaft und demzufolge grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung zu aktivieren. Diese Beurteilung fußt auf der insgesamt für den Erwerb von Anteilen an Mitunternehmerschaften geltenden Sichtweise, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwirbt – Transparenzprinzip. Gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG anfallende Grunderwerbsteuern sind somit als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Besteht in Fällen eines mittelbaren Gesellschafterwechsels „bis zur Ebene” der die Grunderwerbsteuer schuldenden Personengesellschaft keine ununterbrochene Mitunternehmerkette, sondern ist eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet, führt die Beachtung des Transparenzprinzips dazu, dass es sich bei der in diesen Fällen anfallenden Grunderwerbsteuer ausnahmsweise um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht um Anschaffungsnebenkosten handelt.

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB OAAAE-01846.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-43444