Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2012

Körperschaftsteuer | Spenden oder Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke (BFH)

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie betrieb in den Streitjahren 2001 und 2002 eine öffentliche Sparkasse. Stifterin war die G in Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Nach ihrer Satzung hatte die Klägerin einen nach Rücklagenbildung verbleibenden Gewinn zur Hälfte an die G abzuführen, die wiederum die Zahlungen ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke verwendete und der Klägerin hierüber entsprechende Zuwendungsbescheinigungen ausstellte. Die Klägerin beantragte die steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen an G als Spenden. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Im Streitfall gibt es keine gesetzliche Regelung, nach der die Zahlungen steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Die Zahlungen an G sind keine Spenden i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999, da sie nicht freiwillig geleistet worden sind. Vielmehr war die Klägerin zur Zahlung nach ihrer Satzung verpflichtet. Mit der Überweisung der Überschüsse an G handelte sie nicht freiwillig, sondern entsprach ihren satzungsmäßigen Vorgaben.

Hinweis: In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass in Fällen, in denen die Satzung hinsichtlich des Empfängers keine vergleichbar strikten Vorgaben enthält, ein Spendenabzug in Betracht kommen kann.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-43433