Online-Nachricht - Freitag, 03.02.2012

Körperschaftsteuer | vGA bei Gehaltszahlungen an den Senior einer Familien-GmbH (FG)

Die Gehaltszahlungen einer Familien-GmbH an einen angestellten Senior-Gesellschafter, der auch an der Mutter-GmbH beteiligt ist, sind als vGA anzusehen, wenn die ausgeübte Tätigkeit der lediglich Frachterlöse erzielenden GmbH nicht zugeordnet werden kann und der beendeten Tätigkeit bei der Mutter-GmbH entspricht, welche nach dem abgefundenen Ausscheiden des Gesellschafters die Pensionsrückstellungen und die dazugehörige Rückdeckungsversicherung weiterführt (, rkr.).


Hintergrund: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen nicht mindern. vGA in diesem Sinne sind Vermögensminderungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) einem gesellschaftsfremden Angestellten unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, an der die T-GmbH (TK) mit 40 %, sowie zwei Eheleute mit ihrem Sohn zu je 20% beteiligt sind. An der TK wiederum sind der Vater und die Mutter zu je 45%, der Sohn zu 10% beteiligt. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde der Sohn bestellt. Er sollte unentgeltlich für die Klägerin tätig werden. Der Vater war seit 1976 bei der TK angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde bei Zahlung einer Abfindung beendet. Die gegenüber dem Vater erteilte Pensionszusage führte die TK fort. Zum stellte die Klägerin den Vater als Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf u.a. für Frischgeflügel ein. Mit Vertrag vom wurde das Anstellungsverhältnis des Vaters bei der Klägerin aufgehoben. Daraufhin wurde der Vater wieder bei der TK angestellt. Das Finanzamt behandelte die Gehaltszahlungen der Klägerin an den Vater als vGA, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Gehaltszahlungen wurden zu Recht als vGA behandelt, die Klägerin hat die Leistungen an den Vater auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht. Der Vater erhielt mit den Gehaltszahlungen für die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen Vermögensvorteil, der ihm bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht hätte zugewandt werden dürfen. Die Klägerin betrieb keinen Handel mit Frischwaren. Die Aktivitäten des Vaters waren daher für die Klägerin wertlos. Bei dieser Sachlage hätte ein fremder Geschäftsführer den Vater nicht für diesen Aufgabenbereich eingestellt und eine Vergütung gezahlt. Für die gesellschaftliche Veranlassung dieser Vereinbarung spricht ferner, dass der Vater und die TK einvernehmlich das Anstellungsverhältnis beendet haben. Für die einvernehmliche Aufhebung spricht, dass die TK und der Vater die Kündigungsfristen nicht eingehalten und die TK während der Streitjahre die Pensionszusage fortgeführt hat. Die Kündigung war ein Vorwand, um die Abfindungszahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses plausibel zu machen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-43406