Online-Nachricht - Montag, 30.01.2012

Umsatzsteuer | Lieferung von Äpfeln gegen verbilligten Bezug von Obstsäften (FG)

Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist keine Materialbeistellung. Vielmehr liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor ().


Hintergrund: Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus. Es gehört grds. zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das beigestellte Material im Rahmen einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird. Auf das Erfordernis der Stoffidentität kann jedoch verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die Materialbeistellung zusammen gegeben sind, der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist (s. hierzu Abschn. 3.8 UStAE).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Kelterei. Regelmäßig zur Erntezeit liefern Privatpersonen ihre eigenen Äpfel an. Sie erhalten dafür kein Bargeld vom Kläger. Vielmehr können sie vom Kläger Obstsaft billiger beziehen als jene Kunden, die kein Obst anliefern. Soweit der Kunde Äpfel anliefert und ausschließlich Apfelsaft bezieht, ist dieser Sachverhalt unstreitig als Materialbeistellung zu behandeln, die nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches ist. Streitig ist hingegen die Behandlung der Fälle, in denen der Kunde Äpfel anliefert und Mischgetränke mit Apfelanteil (z.B. Apfel-Orangensaft) oder Drittsäfte ohne Apfelanteil (z.B. reiner Orangensaft) abnimmt. In diesen Fällen ist nach Auffassung des Finanzamts bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden der Wert der gelieferten Äpfel, die nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet werden, zu dem vom Kunden bezahlten – verbilligten – Betrag hinzuzuaddieren (Tausch mit Baraufgabe).
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Saftherstellung ist eine Werkleistung, in deren Bewertung neben der Barleistung bei der Lieferung von Säften ohne Apfelanteil (z.B. Orangensaft) der Wert aller angelieferten Äpfel, bei der Lieferung von Mischgetränken hingegen der Wert der angelieferten Äpfel anteilig insoweit einzubeziehen ist, als diese entsprechend dem Mischverhältnis nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet wurden.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-43375