Online-Nachricht - Mittwoch, 18.01.2012

Steuerstrafrecht | Anforderungen an eine strafbefreienden Erklärung nach StraBEG (BFH)

Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60% der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100% bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (StraBEG) wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für steuerunehrliche Steuerzahler schaffen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch Nacherklärung der bis 2002 erzielten Einkünfte konnte Straffreiheit erlangt werden. Die Regelung war i.d.R. günstig, pauschale Werbungskosten und sodann ein Vorzugssteuersatz. Strafbefreiung und Steuerpauschalierung setzen u.a. voraus, dass in der Zeit vom bis eine strafbefreiende Erklärung nach amtlichem Vordruck mit der Angabe der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen abgegeben und innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung der anhand der Summe der erklärten Beträge errechnete Abgeltungsbetrag an die Finanzbehörde entrichtet wurde.
Sachverhalt: Streitig war, ob eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung nur vorliegt, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt, bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60% der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt, bei dem 100% der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus:  In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren (§ 3 StraBEG). Allein die Angabe der verkürzten Einnahmen reicht daher nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, die Einnahmen bestimmten Lebenssachverhalten zuzuordnen. Da nach § 1 Abs. 2 StraBEG bei der Verkürzung von Einkommensteuer sämtliche zu Unrecht berücksichtigten Ausgaben als „Einnahmen“ i.S. von Abs. 1 der Vorschrift fingiert, nicht berücksichtigte steuerpflichtige Einnahmen jedoch nur zu 60% als „Einnahmen“ erfasst werden, erfordert die Spezifizierung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG auch die Angabe, ob die in der strafbefreienden Erklärung aufgelisteten „Einnahmen“ i.S. von § 1 Abs. 1 StraBEG bisher nicht berücksichtigte steuerpflichtige Einnahmen oder zu Unrecht berücksichtigte Ausgaben sind.
Quelle: BFH online
 


 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-43303