Online-Nachricht - Dienstag, 06.12.2011

Lohnsteuer | Zufluss des Arbeitslohns bei Ausgabe von Job-Tickets (FG)

Wird das Job-Ticket als Jahreskarte ausgegeben, so fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets zu. Dies gilt unabhängig davon, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil für ein Job-Ticket einmalig für das gesamte Jahr oder monatlich aufgeteilt zufließt. Im letzteren Fall würde die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Anwendung finden.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkehrsbetrieben wird das Job-Ticket grundsätzlich als Jahres-Ticket ausgegeben. Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern somit mit der Ausgabe des Job-Tickets als Jahres-Ticket zu. Ausschlaggebend für die Berechnung der Freigrenze ist der Betrag, den die Klägerin an die Verkehrsbetriebe für die gesamte Gültigkeitsdauer des Job-Tickets von einem Jahr als Zuschuss zahlt. Dabei spielt weder eine Rolle, dass die Klägerin nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt. Denn hier betrifft die monatliche Zahlung allein die Gegenleistung, die die Klägerin an die Verkehrsbetriebe entrichtet, damit die Verbilligung der Job-Tickets als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern zufließt. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass der anteilige Nutzen der Arbeitnehmer durch das Job-Ticket auf den Monat gerechnet unter der Freigrenze liegt (vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, Rn. 46 zu § 8; Birk/Kister in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Rn. 141 zu § 8). Da die Gültigkeitsdauer der Job-Tickets ein Jahr beträgt, fließt der Wert der von der Klägerin für diesen Zeitraum geleisteten Zuschüsse den Arbeitnehmern mit Ausgabe der Job-Tickets als geldwerter Vorteil zu.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Ein Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.


 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-43067