Online-Nachricht - Freitag, 18.11.2011

Einkommensteuer | Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen (FG)

Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel (Mieteinnahmen) diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken (, Revision anhängig).

Sachverhalt: Ein Ehemann hatte ein Darlehen aufgenommen. Damit wollte er seine Frau bei der Abzahlung einer ihr alleine gehörenden und vermieteten Immobilie unterstützen. Die vom Ehemann getragenen Kreditzinsen für das Darlehen setzte die Ehefrau neben weiteren Zinsen aus eigenen Darlehensverbindlichkeiten in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Ehemann getragenen Zinsen nicht, da die Mieteinnahmen der Ehefrau nicht ausgereicht hätten, um die vom Ehemann entrichteten Schuldzinsen zu decken.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Rechtssätze ( NWB CAAAA-96711)  betreffen nur Schuldzinsen für ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind nicht auf Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Streitfall – der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat. Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte Schuldner des Darlehens ist (Gedanke der selbst getragenen Kosten). Dies ist etwa der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Schuldzinsen verwendet. Dafür müssen aus den Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten zunächst die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar. Nach diesen Maßstäben hat das Finanzamt im Streitfall mangels zureichender Einnahmen zu Recht die streitgegenständlichen Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen. Die auf das Hauskonto bei der E-Bank eingehenden Mieteinnahmen reichten nicht einmal zur Deckung der über die eigenen Zinsaufwendungen hinausgehenden laufenden Kosten aus.

Hinweis:  Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim BFH anhängig (BFH-Az. IX R 30/11).


 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-42958