Online-Nachricht - Freitag, 11.11.2011

Einkommensteuer | Ermäßigte Besteuerung von Abfindung bei Teilleistungen (FG)

Werden Entschädigungsleistungen über mehrere Jahre verteilt geleistet, kommt eine ermäßigte Besteuerung nur in Ausnahmefällen in Betracht ().


Hintergrund: Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen ( NWB DAAAD-09893). Keine Zusammenballung liegt vor, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. NWB MAAAC-09345). Ausnahmen werden nur begrenzt zugelassen und zwar nur dann, wenn in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. NWB AAAAA-69085).


 

Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde wegen einer Betriebsstillegung zum beendet. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, zunächst zwölf Monate in einer Transfergesellschaft und die nächsten 42 Monate in einer weiteren Transfergesellschaft zu arbeiten. Im November 2007 fand er eine neue Arbeitsstelle. Aufgrund des Sozialplans erhielt er in den Jahren 2007 bis 2009 Zahlungen i.H.v. rund 13.800 € (2007), 2.000 € (2008) und 140.000 € (2009). Das Finanzamt unterwarf die Zahlung aus 2009 mangels Zusammenballung der Einkünfte dem Regelsteuersatz. Der Kläger vertrat die Auffassung, der erste Teilbetrag sei aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlt worden, um Einkommenseinbußen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der ersten Transfergesellschaft  auszugleichen. Außerdem sei die "Sprinterprämie" aus 2008 nicht als Abfindung zu qualifizieren. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Eine ermäßigte Besteuerung kommt mangels Zusammenballung der Einkünfte nicht in Betracht. Sämtliche Zahlungen sind Abfindungsleistungen, da sie auf dem Sozialplan beruhen. Weder die Leistung aus 2007, noch die Leistung aus 2008 sind aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlt worden. Hintergrund jeder Abfindungszahlung ist die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die durch die Kündigung entstehen. Über diesen eigentlichen Zweck hinausgehende Aspekte hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die sog. Sprinterprämie wurde geleistet, weil die Transfergesellschaft durch die Tätigkeit des Klägers bei einem dritten Arbeitgeber entlastet wurde. Sie erfolgte nicht, um den Kläger, z.B. durch Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen, bei den Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu unterstützen oder als existenzsichernde Maßnahme, sondern als Belohnung dafür, dass er schnell einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.

Quelle: NWB-Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-42917