Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2011

Zivilrecht | Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts bei Schadensabrechnung (BGH)

Bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist ein bei der Reparatur gewährter Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen ().


Sachverhalt: Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf rund 3.440 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von rund 4.000 €. Da der Kläger als Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur rund 2.900 €. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 560 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Zwar ist der Kläger nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Allerdings muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall nicht verdienen soll.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42784