Online-Nachricht - Freitag, 07.10.2011

Umsatzsteuer | Ungenaue Leistungsbeschreibung in einer Rechnung (FG)

Eine lediglich ungenau bezeichnete Leistung führt nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt ().


Hintergrund: Erteilt ein Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unberechtigter Steuerausweis), so schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (vgl. Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 3 UStAE, m.w.N.).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Sportverein. Für den Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist der Kläger Unternehmer und unterliegt mit seinen diesbezüglichen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer. Das Finanzamt beanstandete u.a. Rechnungen über den Verkauf von sog. „Business-Cards”. Die „Business-Cards” beinhalten u.a. eine Jahreskarte auf der Haupttribüne, einen Parkausweis sowie die Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins. Die Rechnungen über den Verkauf von „Business-Cards” hatten folgendes Aussehen: „Für Werbemaßnahmen im Business-Pool … berechnen wir Ihnen für die Saison wie folgt: Nettobetrag zzgl. USt …” Die Rechnungsempfänger waren (fast) ausschließlich Unternehmen. Das Finanzamt sah hierin eine falsche Leistungsbezeichnung und unterwarfen die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – neben der bereits erfolgten Besteuerung der tatsächlich ausgeführten Leistungen – zusätzlich der Umsatzbesteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG wegen falsch ausgestellter Rechnungen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine unrichtige Leistungsbeschreibung durch die Beschreibung „Werbemaßnahmen im Business-Pool” ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, da die ausgeführte Leistung lediglich (wenn überhaupt!) ungenau bezeichnet war und sie nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens geführt hat. Unter Herbeiziehung der bei dem Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger vorhandenen Unterlagen war der Rechnungsgegenstand zu identifizieren. Zwar ergibt sich aus den Rechnungen nicht wie viele Karten welcher Kategorie von dem Erwerber erworben wurden. Diese Spezifizierung scheint jedoch unter zu Hilfenahme der Unterlagen zum Business-Pool eindeutig möglich zu sein. Die Rechnungen im Streitfall sind nicht mit den bisher unter § 14 Abs. 3 UStG subsumierten Fällen vergleichbar, weil sie nicht in gleicher Weise „unrichtig” sind. Denn dort wurde jeweils ein „Aliud” im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung ausgewiesen, während im Streitfall die erbrachten Leistungen zwar ggf. ungenau, aber nicht falsch bezeichnet sind. Sowohl der Rechnungsaussteller, als auch der Rechnungsempfänger waren sich über den Leistungsinhalt einig. Anders als vom Finanzamt angenommen, muss die Leistungsbeschreibung gerade nicht die korrekte umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung enthalten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Rechnungen für die Finanzverwaltung zu schreiben. Der Leistungsinhalt muss für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen. Die für den Außenstehenden vermeintliche Ungenauigkeit erscheint dem Senat als Folge der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben, die noch den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs entspricht. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand für den Senat keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.
Quelle: NWB Datenbank


 

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-42695