Online-Nachricht - Dienstag, 20.09.2011

Kernbrennstoffsteuer | Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernstoffsteuergesetzes (FG)

In einer bundesweit ersten Gerichtsentscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Anfang des Jahres als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer - auch "Brennelementesteuer" genannt - in Frage gestellt und in einem Beschluss einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben ().

Sachverhalt: Die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrennstoffsteuer, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim Finanzgericht Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt. Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es bestehen ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes, weil dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrennstoffsteuer dürfte es sich nämlich um keine, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handeln. Auch ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz „neue“ Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, „erfinden“ dürfe.

Anmerkung: Da der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes hat, bestand für ihn kein Anlas, sich bereits in diesem Verfahren zu den weiteren streitigen Fragen zu äußern, etwa ob die Kernbrennstoffsteuer auch gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf Eigentum oder gegen Europarecht verstößt. Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-42579